Weitere Entscheidung unten: OVG Bremen, 08.07.1999

Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2471
OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99 (https://dejure.org/1999,2471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.12.1999 - 12 M 4307/99 (https://dejure.org/1999,2471)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 (https://dejure.org/1999,2471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - Charakterliche Eignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Anordnung einer MPU als Ermessensentscheidung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung (ohne Alkohol und Drogen)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 685
  • NVwZ 2000, 342 (Ls.)
  • DÖV 2000, 432
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4601/99

    Siehe 12 M 4307/99

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
    Auf den Antrag des Antragstellers ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 1999 nach § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen (12 M 4307/99), weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen und diese von dem Antragsteller gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO mit der fristgerecht eingereichten Antragsschrift vom 4. November 1999 auch dargelegt worden sind; des weiteren ist auf die Beschwerde des Antragstellers seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines unter dem 21. September 1999 gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 1999 erhobenen Widerspruchs) unter Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts stattzugeben (12 M 4601/99).

    Der Antragsteller hat die Gründe, die die Zulassung der Beschwerde, die das Aktenzeichen 12 M 4601/99 erhält, nach § 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, hinreichend dargelegt; es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob der vom Antragsteller möglicherweise - die Antragsschrift benennt allerdings als Zulassungsgrund nur die Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und bezieht sich im Rahmen der Erörterung der ernstlichen Zweifel lediglich darauf, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage der Richtigkeit des Messergebnisses das Gebot verletzt, rechtliches Gehör zu gewähren - auch geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.1999 - 12 L 5431/98

    Ernstliche Zweifel; Berufung; Erfolgswahrscheinlichkeit; Richtigkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
    Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNrn. 395 g, h zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, aaO, RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97

    Zulassung der Beschwerde: Darlegungserfordernis hinsichtlich der Zulassungsgründe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
    Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; HessVGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 1696 - , Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird.
  • VGH Hessen, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97

    Rechtsmittelzulassung: zur Darlegung des Zulassungsgrundes - zu ernstlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
    Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; HessVGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 1696 - , Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.1997 - 12 L 3580/97

    Darlegungserfordernis bei Zulassung der Berufung; Berufungszulassung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4307/99
    An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a).
  • VG Düsseldorf, 01.09.2022 - 6 K 4721/21

    Stadt Düsseldorf darf "Auto-Posen" nach derzeit geltendem Recht nicht verbieten

    vgl. allgemein auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99, NJW 2000, 685.
  • BSG, 23.03.2015 - B 9 V 48/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - soziales Entschädigungsrecht -

    Im (insbesondere familien)rechtlichen Kontext, vgl § 1666 BGB, werden darunter körperliche ebenso wie seelische Einwirkungen verstanden, beide jeweils sowohl durch aktives Tun und vor allem durch pflichtwidriges Unterlassen in Form des Vorenthaltens eines Mindestmaßes an elterlicher Fürsorge und Zuwendung (vgl Heinz, ZfS 2004, 65 ff; ders ZfS 2000, 129 ff; vgl zur Frage eines Angriffs durch unechtes Unterlassen allgemein Rademacker in: Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 1 OEG RdNr 40 mwN) .

    Dies gilt auch nach der zitierten Senatsrechtsprechung jedoch nicht bei rein seelischen Misshandlungen (vgl Heinz, ZfS 2000, 129, 133 f) .

  • VG Berlin, 28.10.2022 - 4 K 456.21

    Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

    Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt; so ist ein Kraftfahrer, der offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen sind, einzuhalten, und der solche Vorschriften hartnäckig missachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen entspricht, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2007 - OVG 5 S 26.07 - juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 - juris, Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 21.11.2006 - 12 ME 354/06

    Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ;

    Hierzu hat der Senat in seinem von den Beteiligten zitierten Beschluss vom 3. Dezember 1999 (- 12 M 4307/99 -, DAR 2000, 133) wie folgt ausgeführt:.
  • VG Düsseldorf, 28.02.2013 - 6 L 297/13

    Zum Entzug der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktesystems

    vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 -, DAR 2000, 133, juris.

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 11 CS 11.2708 -, juris m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Dezember 1999 - 12 M 4307/99 -, DAR 2000, 133, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 7. November 2003 - 1 M 205/03 -, juris.

  • VG München, 20.12.2006 - M 1 S 06.4357

    Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

    Die Sachlage unterscheidet sich hier deshalb von dem vom Antragsteller zitierten Fall, den das OVG Lüneburg (v. 2.12.1999, NJW 2000, 685 = DAR 2000, 133 m. Anm. Kramer) zu entscheiden hatte.

    Auch wenn einzelnen Verstößen nur geringes Gewicht beizumessen sein sollte, können sie in beson ders gelagerten Ausnahmefällen, wie z.B. bei gehäuftem Auftreten, die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen (OVG Lüneburg v. 2.12.1999, NJW 2000, 685 = DAR 2000, 133 m. Anm. Kramer).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2009 - 10 B 10387/09

    Zum Verhältnis des Punktesystems zu anderen fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen

    Dass der Normgeber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen über 50 km/h außerorts oder über 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 4 Punkte vergibt und es dabei auch belässt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch um einen erheblich höheren Wert überschritten wird, beeinflusst auch die Gewichtung der Geschwindigkeitsüberschreitung im Fahrerlaubnisrecht in der Weise, dass allein an die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bereits die Würdigung geknüpft werden kann, der Fahrerlaubnisinhaber sei deswegen in charakterlicher Hinsicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder habe zumindest an seiner Eignung gewichtige Zweifel begründet, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Dezember 1999, NJW 2000, 685, 686).
  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 11 CS 11.2708

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Dabei können auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, werden sie beharrlich und häufig begangen, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann bzw. solche vermutet werden können (OVG Koblenz vom 3.12.1999 DAR 2000, 133).

    Wer - insbesondere nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug - häufig und in engerem zeitlichen Zusammenhang Verkehrsverstöße von einigem Gewicht begeht und dadurch zeigt, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten will, ist fahrungeeignet bzw. gibt Anlass für eine Eignungsüberprüfung (OVG Lüneburg vom 2.12.1999 DAR 2000, 133; OVG Greifswald vom 7.11.2003 Az. 1 M 205/03 - juris; OVG Koblenz vom 27.5.2009 DAR 2000, 133; VG München vom 6.3.2008 SVR 2008, 399).

  • VG München, 22.12.2009 - M 1 S 09.5288

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei Verlassen des Punktsystems daher gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen (vgl. OVG Lüneburg vom 02.12.1999, NJW 2000, 685).

    Dabei können auch beharrlich und häufig begangene (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert haben, geschlossen werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.12.1999 Az. 12 M 4307/99, NJW 2000, 685).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.2008 - 12 ME 254/08

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Nichtbeibringens eines geforderten

    Nach der - vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.11.2006 - 12 ME 354/06 -, NJW 2007, 313; vgl. auch Beschl. v. 3.12.1999 - 12 M 4307/99 - DAR 2000, 133) kann im Einzelfall auch außerhalb des Punktsystems des § 4 Abs. 3 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV verfügt werden (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG), wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - auch für sich gesehen nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder aber durch einen einzelnen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest -bedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2007 - 5 S 16.07

    Anforderungen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.2003 - 1 M 205/03

    Anordnung einer MPU als Ermessensentscheidung

  • VG Freiburg, 08.01.2019 - 5 K 6324/18

    Fahrerlaubnismaßnahme bei erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog

  • VG Neustadt, 21.03.2017 - 3 L 293/17

    Keine Fahrerlaubnisentziehung nach drei Geschwindigkeitsübertretungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2007 - 16 B 1071/07

    Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 und mehr Punkten ohne vorherige MPU,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2007 - 5 S 21.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 22.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei bußgeldpflichtigen Verkehrsverstößen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2007 - 5 S 26.07

    Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Verkehrsverstößen aus dem Bagatellbereich

  • AG Velbert, 08.01.2009 - 20 OWi 12/08

    Mal wieder Fahrverbotsvollstreckung: Parallelvollstreckung "gemischter"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2007 - 5 S 15.07

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2007 - 5 S 24.07

    Darlegungserfordernis im Beschwerdeverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis bei

  • VG München, 14.07.2010 - M 6a S 10.2707

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen nicht vorgelegtem Gutachten

  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 U 207/00
  • OVG Niedersachsen, 02.12.1999 - 12 M 4601/99

    Siehe 12 M 4307/99

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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99   

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https://dejure.org/1999,13241
OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08.07.1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
OVG Bremen, Entscheidung vom 08. Juli 1999 - 1 B 143/99 (https://dejure.org/1999,13241)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische Verbindungen durch einen Allgmeinen Studierendenausschuss (AStA); Inhalt der gesetzlich bestimmten Aufgaben des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA); Inhalt der zulässigen Betätigungen des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2041 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 342
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 19.07.2004 - 8 TG 107/04

    AStA: Keine Berufung auf Grundrecht der Meinungsfreiheit

    Abgesehen von ihrem auf Seite 2 unten/Seite 3 oben ihrer Beschwerdebegründung erhobenen und selbst als nicht entscheidungserheblich gekennzeichneten Einwand, von einer generellen Bekämpfung von Burschenschaften könne keine Rede sein, hat die Antragsgegnerin gegen die verwaltungsgerichtliche Begründung anschließend in Übereinstimmung mit der von ihr - ohne Fundstelle - zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. VG Bremen, Urteile vom 17. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - juris und - im Wesentlichen übereinstimmend - vom 31. Mai 2001 - 6 K 1531/99 - NVwZ-RR 2002 S. 35 ff. = juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 - 1 B 143/99 - NVwZ 2000 S. 342 = juris) geltend gemacht, das vom Verwaltungsgericht Kassel herangezogene Neutralitätsgebot könne nur bei der Befassung des ASTA mit allgemein-politischen Fragen, nicht aber bei der Auseinandersetzung mit hochschulbezogenen Themen gelten; hier sei auch überzogene, überspitzte, polemische oder gar ausfällige Kritik zulässig und der Meinungsäußerung nur die Grenze der Schmähkritik gesetzt, bei der nicht die Sache, sondern die persönliche Diffamierung und Herabsetzung im Vordergrund stehe.

    Dieses untersagt ihnen nicht nur diffamierende und einseitig dominierende (so OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.), sondern - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Kassel - auch polemische, überzogene oder gar ausfällige Kritik und dessen Einhaltung kann von den einzelnen StudentInnen als ihren Zwangsmitgliedern auf Grund ihres Abwehrrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG auch verlangt werden.

    Er enthält nämlich zum einen nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Kassel "diffamierende" Darstellungen und er missachtet zum anderen die auch insoweit zu wahrende Pluralität und Chancengleichheit, weil den in dem StudentInnen-Kalender 2003/2004 angegriffenen Gruppierungen keine Möglichkeit zur gleichwertigen Gegenäußerung geboten worden ist, der ASTA damit also mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig dominiert (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Juli 1999 a.a.O.).

  • VG Osnabrück, 21.07.2015 - 1 A 4/15

    Allgemeinpolitisches Mandat; AStA; hochschulpolitisches Mandat; nachhaltig;

    Während die Studierendenschaft bei der Förderung politischer Bildung zu einer neutralen Position, die ein einseitiges Informationsangebot vermeidet und unterschiedliche politische Sichtweisen berücksichtigt, verpflichtet ist, darf sie sich bei hochschulpolitischen Fragen auch eindeutig positionieren, wenn und soweit sie dabei die Grundsätze der Fairness, Pluralität und Chancengleichheit wahrt (vgl. OVG Bremen, B. v. 08.07.1999, 1 B 143/99, juris Rn. 13-16).
  • VG Mainz, 22.09.2021 - 3 K 585/20

    Rechtswidrige Benachteiligung einer Hochschulgruppe durch den AStA der

    Dem AStA ist es dabei verwehrt, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - 7 C 58/78 - ," a.a.0. und juris, Rn. 20 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 8.7.1999 - 1 B 143/99 - " NVwZ 2000, 342 und juris, Rn. 12).

    Die Betätigung des AStA muss also danach betrachtet werden, ob sie lediglich bestimmten, sonst möglicherweise minder durchsetzungsfähigen Standpunkten weiterhelfen soll, ohne sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen, oder ob der AStA die gesamte Studierendenschaft auf bestimmte Standpunkte festlegen und dabei mit dem Gewicht der Studierendenschaft politischen Einfluss nehmen will (vgl. OVG NS, Beschluss vom 24.2.2015 -- 2 ME 274/14 -, a.a.O. und juris, Rn. 36; OVGBremen, Beschluss vom 8.7.1999 - 1 B 143/99 -, a.a.O. und juris, Rn. 16, 18; HessVGH, Beschluss vom 19.7.2004 - 8 TG 107/04 -, NVwZ-RR 2005, 114 und juris, Rn. 13 f.; VG Osnabrück, Urteil vom 21.7.2015 - 1 A 4/15 -, juris, Rn. 143).

  • VG Hannover, 05.05.2006 - 6 B 2834/06

    Untersagung eines Aufrufs zu einer Demonstration gegen die Jubiläumsfeier einer

    Die Grenze des Mandats wird überschritten, wenn der AStA mit den ihm zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln die Meinungsbildung innerhalb der Studentenschaft einseitig zu Lasten bestimmter Gruppen von Studierenden dominieren will (wie OVG Bremen, NVwZ 2000 S. 342 ff.).

    Zum Inhalt des Abwehranspruchs folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 8.7.1999, NVwZ 2000 S. 342 ff.), wonach es einem AStA zwar im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung verwehrt ist, einen allgemeinpolitischen Meinungskampf zu führen oder sonstige politische Forderungen ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt in die Hochschule hineinzutragen, das im Interesse der Studierenden wahrgenommene hochschulpolitische Mandat ihn aber nicht zwingt, sich in der politischen Auseinandersetzung um Hochschulthemen neutral zu verhalten.

  • OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Dass die verfasste Studentenschaft in dieser Weise einen Zwangsverband darstellt, dem die immatrikulierten Studenten als zwangsmitglieder angehören, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 323, 324; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 und NVwZ 2000, 342, 343) und ergibt sich zudem eindeutig aus dem Gesetz, § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG.
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